Claudia Guba + Arno Benter
Obligatorische Versicherungen (Pflichtversicherungen)
Altersversorgung
Nach einer geläufigen Formel ruht auch die Vorsorge in der Schweiz für Alter, Todesfall und
Invalidität auf
drei Säulen.
Die erste Säule stellt die
AHV/IV
dar, die zweite Säule ist als
Pensionskasse
über den Arbeitgeber ebenfalls gesetzlich geregelt, die dritte Säule beruht auf der individuellen
privaten Vorsorge
eines jeden Einzelnen.

In allen Bereichen der sozialen Sicherheit gelten die Grundsätze (für die Schweiz und die EU),
dass ein Mitgliedsstaat bei der Festsetzung des Leistungsanspruchs die in einem anderen
Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen muss und der Leistungsanspruch
aufrecht erhalten bleibt, wenn sich ein Versicherter in einen anderen Mitgliedsstaat begibt.
Die einzelnen Versicherungsbereiche gliedern sich wie folgt:
Erste Säule: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
Gemäß dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz und dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit (Bilaterale Verträge CH-EU), sind Sie als
deutscher Grenzgänger in allen Bereichen der Sozialversicherung mit Ausnahme der
Krankenversicherung (siehe oben) den Schweizer Bürgern gleichgestellt und somit obligatorisch
sozialversichert. Jeder Arbeitgeber muss einer AHV/IV - Kasse angeschlossen sein und Sie dort
auch anmelden.
Wie wir schon festgestellt haben, ruht die Altersversorgung auf drei Säulen.
Dies unterstellt, bedeutet die staatliche Versicherung ca.
1/3 Ihrer Altersversorgung.
Dies trifft bis zu einem max. durchschnittlichen Jahreseinkommen von
CHF 84.600 / 7.050 mtl.
(Stand 2018) zu. Darüber liegende Einkommen sind auf freiwilliger Basis zu sichern. Die monatliche
(einfache) Vollrente beträgt max. CHF 2.350 (bei voller Versicherungszeit nur in der Schweiz/
Stand 2018). Ehepaare, die beide in der Schweiz gearbeitet haben, erhalten maximal
das 1,5-fache der einfachen Rente.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt für Sie mit der Aufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens am
1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Beitragspflicht endet in dem Monat, in welchem
Frauen das 64. (ab 2020 65.) und Männer das 65. Lebensjahr erreichen, sofern jede Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird. Seit 2005 ist auch ein Rentenbezug ab 62 möglich (mit Abschlägen). Andernfalls besteht
weiter Beitragspflicht. Bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter, sofern in der Schweiz
teilweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Beiträge werden vom Bruttoerwerbseinkommen erhoben.
Als maßgebender Lohn gilt in der Regel das aus einer Tätigkeit erworbene Bar- oder Naturaleinkommen,
einschließlich der Nebenbezüge, d.h. für Sie jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
Der Beitragssatz beträgt 10,25 % und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer
und Arbeitgeber getragen.
Selbständigerwerbende zahlen in der Regel 9.65% Beitrag (ab CHF 56.400 Jahreseinkommen - darunter gestaffelt weniger).
Beitragsrückerstattung
Die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bezahlten Beiträge an die AHV/IV werden weder an den deutschen
Rentenversicherungsträger noch an Sie zurück erstattet. Sie verbleiben somit bei Ihrem schweizer
Rententräger.
Nachdem Sie 12 Monate Beiträge bezahlt haben, entsteht für Sie ein Anspruch auf ordentliche AHV/IV
Renten-, bzw. IV- Eingliederungsmaßnahmen.
Anspruch auf eine Vollrente der AHV/IV haben Sie, wenn Sie seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung
Beiträge bezahlt haben, anderenfalls erhalten Sie eine Teilrente (Auskunft hierüber gibt Ihnen Ihre
AHV-Kasse).
Einfache Altersrente - Ehepaar-Altersrente
Eine ordentliche Altersrente können Frauen mit 64, Männer mit 65 Jahren erhalten. War der Ehepartner
ebenfalls in der Schweiz beschäftigt, so wird das gemeinsame beitragspflichtige Einkommen bei der
Berechnung der Ehepaar-Rente berücksichtigt. Anspruch auf eine Ehepaar-Rente besteht, wenn der
Ehemann 65 Jahre und die Ehefrau 64 Jahre ist.
Witwenrenten
An Witwen unter 63 Jahren wird eine Witwenrente bezahlt, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung
eines oder mehrere Kinder hat oder älter als 45 Jahre und bereits 5 Jahre verheiratet ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die Witwe eine einmalige Abfindung.
Nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes ist die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt,
sofern der Mann ihr gegenüber unterhaltspflichtig war und die geschiedene Ehe mindestens 10
Jahre gedauert hatte.
Kinderrente - einfache Waisenrente - Vollwaisenrente
Für Kinder von Altersrentnern oder für Waisen besteht jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, Anspruch auf eine Rente.
Wiederaufnahme Ihrer Arbeit in Deutschland nach Ihrer Tätigkeit.
Nach der Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland werden
Ihnen, falls notwendig, auf die 5-jährige Wartezeit zu einem Rentenanspruch auch schweizer
Beitragsjahre angerechnet. Dies allerdings nur, wenn Sie eine deutsche Versicherungszeit
von mindestens 12 Monaten belegt haben und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen
Versicherungszeiten überschneiden. Die Berücksichtigung schweizer Beitragszeiten ist nur für
den Anspruch einer Rente, nicht für deren Höhe, von Belang.
In der Regel wird es so sein, dass Sie später einmal bei Erfüllung der Voraussetzungen zwei
Altersrenten beziehen.
Invalidenrente IV
Wichtigstes Ziel der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Renten
werden somit nur ausbezahlt, wenn die Wiedereingliederung nicht mehr möglich ist.
Die Höhe der Invalidenrente hängt vom vorherigen Arbeitseinkommen und vom Invaliditätsgrad ab.
Die maximale Rente erhält, wer mehr als CHF 84.600,- p.a. verdient hat (Stand 2018) und zumindest
70% invalid ist. Die Rente beträgt CHF 2.350,- monatlich.
bei Invaliditätsgrad von mindestens 40%: viertel Rente (Härtefälle vorbehalten)
bei Invaliditätsgrad von mindestens 50%: halbe Rente
bei Invaliditätsgrad von mindestens 60%: dreiviertel Rente
bei Invaliditätsgrad ab 70%:
volle Rente
Rentenantragsstellung / Auskünfte
Sämtliche Anträge, auch solche für Wiedereingliederung, Umschulung usw. sind beim deutschen
Rentenversicherungsträger über die zu diesem Zweck eingerichtete Verbindungsstelle bei der
schweizerischen Ausgleichskasse geltend zu machen. Dort erhalten auch ausländische Staatsbürger Auskünfte.
Die Adresse lautet:
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case Postale 3100
CH-1211 Geneve 28
Zweite Säule: Personalvorsorge / BVG
In Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV sollen die Träger der beruflichen
Altersversorgung
(Pensionskassen u.a.)
das zweite Drittel Ihrer Altersversorgung gewährleisten. Das Gesetz (BVG) schreibt ein obligatorisches Minimum vor,
das Versicherungslücken schließen soll. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die
das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als die
einfache, maximale AHV-Rente.
** ab Alter 18 für die Risiken Tod und Invalidität
** ab Alter 25 für Altersvorsorge
Versicherter Lohn
Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes zwischen CHF 21.150 u. CHF 84.600 (Stand 2018).
Dieser Teil wird versicherter oder koordinierter Lohn genannt.
Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3.525 p.a., so muss er auf diesen Betrag
aufgerundet werden. Vom Jahresbruttogehalt (max. von CHF 84.600) wird ein Abzug von
CHF 24.675 vorgenommen (Koordinationsabzug). Der maximal versicherte BVG-Lohn beträgt also
CHF 59.925 Natürlich sind je nach Betrieb und Vorsorgeeinrichtung auch Beiträge und
Leistungen, die das gesetzliche Obligatorium überschreiten, möglich (sogenannte
überobligatorische Leistungen).
Von der Versicherungspflicht sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ein befristetes
Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten haben oder solche, die nebenberuflich
tätig und hauptberuflich bereits versichert sind.
Versicherungsleistungen
** zusätzliche Altersrente
** Hinterbliebenenrente
** Invalidenrente
Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthaben (zur Zeit 6,8%) für Männer ab 65 und Frauen ab 64
Jahren berechnet. Ihr Altersguthaben besteht aus Altersgutschriften samt Zinsen und
Freizügigkeitsleistungen für die Zeit, während Sie der Vorsorgeeinrichtung angehört
haben. Hinterbliebene (Witwen und Waisen) haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf
Witwen- bzw. Waisenrenten. Invalidenrenten werden als Voll- und Teilinvalidenrenten gewährt.
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzinssatz beträgt zur Zeit 1,00% (Stand 2018).
Ihr Anteil der an die Vorsorgeeinrichtung zu zahlenden Beiträge kann je nach
Personalvorsorge-Einrichtung und Unternehmen unterschiedlich sein. Pflicht-Eigenanteil zwischen
3,5 - 9 % bezogen auf den versicherten Lohn, zzgl. ca. 1% für eine Risikoversicherung
je nach Alter.
Freizügigkeitsleistung
Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gewährleistet Ihnen die Freizügigkeitsregelung den
Erhalt Ihres Vorsorgeschutzes nach BVG-Gesetz. Sie haben einen Anspruch, wenn Ihr
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und Sie die
Vorsorge-Einrichtung verlassen. Haben Sie diese Leistungen erhalten, besteht kein
Rentenanspruch mehr. Sollten später Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen anfallen,
kann die Vorsorge-Einrichtung die bereits gezahlte Freizügigkeitsleistung anrechnen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz wird das Pensionskassenguthaben auf die
Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Höhe der Freizügigkeitsleistung
Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von Ihnen bis zur Auszahlung bzw.
Überweisung erworbenen Altersguthaben.
Freizügigkeitsleistung, Barauszahlung, Verbleib u. Finanzierung der Personalvorsorge
Bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis hat der deutsche Grenzgänger grundsätzlich
drei Möglichkeiten:
** Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Wechsel nach
Deutschland (nur unter bestimmten Voraussetzungen siehe unten)
** Übertragung auf eine neue Pensionskasse (bei Arbeitgeberwechsel;
innerhalb der CH)
** Auszahlung der Freizügigkeitsleistung auf ein besonderes Sperrkonto bei einer schweizer Bank
oder Versicherung (sog. Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice).
Das Guthaben kann dann in der Regel beim Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
ausgezahlt werden.
Barauszahlung möglich in folgenden Fällen:
** nach Verlassen der Schweiz wird keine versicherungspflichtige
Tätigkeit ausgeübt z.B. bei Übergang in die Rente)
** zusätzliche überobligatorische Leistungen (freiwillige Arbeitgeber
leistung)
** Verwendung zum Erwerb von Wohneigentum im Sinne der Wohn
eigentumsförderung
Die Freizügigkeitsleistungen sind seit 2005 zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil
begann in 2005 mit 50 % des Auszahlbetrags und wird jährlich um 2 % erhöht, bis im Jahr
2030 100 % der Freizügigkeitsleistung zu versteuern sind.
Es ist ratsam, sich am Ende der Tätigkeit genau über die verschiedenen
Varianten zu informieren, um spätere Versorgungslücken bei der Rente zu vermeiden.
Die Mitarbeiter der
grenzgänger
auskunft bodensee
sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Dritte Säule: Private Altersversorgung
Deutsche und Schweizer Versicherungsträger prüfen bei Rentenantragsstellung Ihre Ansprüche;
bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie demnach zwei Renten, wobei die deutsche Rente
allein aus den deutschen und die schweizerische Rente allein aus den schweizer
Versicherungszeiten und Beiträgen berechnet wird. Zur Ergänzung Ihrer Vorsorge empfehlen wir
grundsätzlich eine zusätzliche private Absicherung.
Steuerfreie Direktversicherung / 3. Säule auch für Grenzgänger!
Seit 2007 können auch Grenzgänger die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung durch eine
Direktversicherung über den Arbeitgeber nutzen!
So geht’s:
** Sie schließen mit einem deutschen Versicherungspartner einen Vertrag ab, bei
dem Sie die versicherte Person sind und Ihr Arbeitgeber formell der Versicherungsnehmer.
Die Beiträge werden von Ihnen an den deutschen Versicherer gezahlt und sind komplett steuerfrei.
Beim deutschen Finanzamt führen sie zu einer Minderung der Vorauszahlungen und damit
direkt zu einer Erhöhung Ihres Nettoeinkommens.
** Die Leistungen aus dem Vertrag stehen Ihnen allein und unwiderruflich zu, bei Rentenbeginn
wahlweise als lebenslange Rente oder Kapitalzahlung.
Ihre Vorteile:
** steuerfreie Beiträge bis € 6.240 p.a. möglich - ca. CHF 7.176 (Kurs 1.0 EUR = 1.15 CHF)
** Steuerersparnis bis zu € 2.976 p.a. (ca. CHF 3.423) je nach persönlichem Steuersatz.
** unwiderrufliches Bezugsrecht auf alle Versicherungsleistungen ab Vertragsbeginn.
** Absicherung der Familie im Todesfall.
** ergänzend auch Absicherung für Berufsunfähigkeit möglich.
** Hartz-IV-sicher: die durch eine Direktversicherung erworbenen Anwartschaften werden
nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
** Recht zur Vertragsfortsetzung bei vorzeitigem Betriebsaustritt mit eigenen Beiträgen oder Fortführung durch einen
neuen Arbeitgeber in der Schweiz oder in Deutschland.
Stellenvermittlung und Partner bei der Betreuung von Grenzgängern
Die Logos sind der direkte Link zu den Firmen.
Stellenvermittlung
Manpower, das Pionierunternehmen für feste und temporäre Stellenvermittlung mit über 75
Niederlassungen in der Schweiz.
Mit Manpower haben Sie direkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
** Erfahrung und Effizienz. Wir kennen die offene Stellen
** Weiterbildung und Qualität
** Sicherheit. Ihr gesamter Lohn ist unter allen Umständen garantiert
** Anerkennung
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© 2011 Claudia Guba
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Alle Texte, Bilder, Graphiken, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie ihre Arrangements
unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums.
Alle benutzen Warenzeichen und Firmenbezeichnungen unterliegen dem Copyright
der jeweiligen Firmen.
Sozialleistungen und Versicherungen
Krankenversicherung
Krankheitsbedingte Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhauskosten sind für Grenzgänger nicht
automatisch über eine Pflichtmitgliedschaft bei einer schweizer Krankenkasse geregelt.
Vom Arbeitgeber werden
keine Zuschüsse zur Krankenversicherung
gezahlt.
Nach Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (ab 01.06.2002) sind zwar grundsätzlich auch
Personen mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz und Wohnsitz im EU-Ausland sowie deren nicht
berufstätige Familienangehörige zunächst krankenversicherungspflichtig in der Schweiz,
Grenzgänger aus Deutschland und einigen anderen EU-Staaten haben jedoch
das Wahlrecht,
sich auf Wunsch weiterhin in dem Land, in dem sich der Wohnort befindet, versichern zu
können.
Dazu muss bei der zuständigen kantonalen Behörde binnen einer Frist von drei Monaten ab
Arbeitsbeginn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden.
Grenzgänger/innen haben drei Möglichkeiten der Krankenversicherung:
** private deutsche Krankenversicherung (Befreiung erforderlich)
** freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (Befreiung erforderlich)
** gesetzliche Pflichtversicherung in der Schweiz (keine Befreiung) + evtl. deutsche Zusatzversicherung
Aufenthalter
in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz
(mit wenigen Ausnahmen).
Das schweizer Kassensystem beinhaltet jedoch wesentliche Einschränkungen gegenüber dem aus
Deutschland gewohnten System, z.B. keine Zahnarztleistung, keine Deckung in Deutschland,
außer in Notfällen!
Es ist aber möglich, durch verschiedene Zusatzversicherungen in der Schweiz die Leistungen individuell zu verbessern.
Dazu informieren wir sie gerne.
Welche Variante der Krankenversicherung für Sie persönlich die geeignetste ist, sollte in einem persönlichen
Gespräch ermittelt werden. Hierzu stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der
grenzgänger
auskunft
gerne zur Verfügung und helfen mit guten Tipps.
Sie erhalten auf Wunsch schriftliche Angebote über verschiedene
Varianten, damit Sie vergleichen und eine
günstige Krankenversicherung
finden können.
Alle möglichen Lösungen können auch über uns abgeschlossen werden.
Da bei einem eventuellen Wechsel der Krankenversicherung Kündigungsfristen anfallen können, ist es sinnvoll,
rechtzeitig dieses wichtige Thema anzugehen.
grenzgänger auskunft bodensee
Beratung und Information für Grenzgänger und Aufenthalter
Liebe Leserin, lieber Leser,
wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Tätigkeit in der Schweiz. Fast 60.000
Grenzgänger und Aufenthalter arbeiten bereits in den benachbarten Kantonen. Mehr als
100.000 deutsche Arbeitnehmer sind es insgesamt. Sie sind in fast allen Bereichen der
Wirtschaft vertreten.
Unsere Beratung betrifft die folgenden wichtigen Bereiche:
** Grenzgängerbewilligung / Aufenthaltsbewilligung
** Krankenversicherung (z.B. CH-Krankenkasse und deutsche Ergänzungsversicherung)
** Pflegeversicherung
** Rentenversicherung
** Familienzulage (Kindergeld)
** Arbeitslosenversicherung
** Unfallversicherung
** Netto-Lohnberechnung (unter Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge)
** Steuern (in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Steuerberater)
** Bilaterales Abkommen (mit dessen Auswirkung auf die Tätigkeit in der Schweiz)
** Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz in der Schweiz
** Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis nach Deutschland
** Direktversicherung / steuerfeie Altersversorgung für Grenzgänger
Wir erstellen Ihnen gerne eine Netto-Lohnberechnung unter
Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge.
Interessiert?
Nutzen Sie unseren umfassenden Service und laden Sie sich unsere
[Informationsbroschüre]
als PDF-Datei herunter.
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Telefon:
Radolfzell
Singen
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+49 (0) 7732 / 3040
+49 (0) 7731 / 835638
|
Unsere Büro-Kernzeiten:
Montag bis Freitag
Samstag
Abend-Termine
9 Uhr bis 12 Uhr + 14 Uhr bis 17 Uhr
nach Vereinbarung
nach Vereinbarung
Wir sind häufig auch außerhalb dieser Zeiten im Büro.
Bei Bedarf bitte einfach probieren!
Wir senden Ihnen auch gerne als erste Information unsere Grenzgängerbroschüre zu.
Bitte senden Sie uns eine [eMail-Anfrage]
Wir wünschen Ihnen für Ihre anstehende Entscheidung alles Gute.
Ihr Team der
grenzgänger
auskunft bodensee
Claudia Guba + Arno Benter
Die gesamte
[Informationsbroschüre]
als PDF-Datei
(~ 335 KB) Stand 16.01.2018
Das Formular für die
[Nettolohnberechnung]
als PDF-Datei
(~ 30 KB) Stand 16.01.2018
Alle Angaben auf den Webseiten und in der Informationsbroschüre ohne Gewähr.
Steuerrecht
Steuerrecht
Als Grenzgänger sind Sie verpflichtet, die Verlegung Ihrer Arbeitsstätte in die Schweiz bei
Ihrem jeweiligen Wohnsitz-Finanzamt anzuzeigen und entsprechend Ihrer Steuerklasse und dem
zugrunde gelegten Einkommen die Steuer selbstständig abzuführen. Als Vorauszahlung werden
4,5 % Quellensteuerabzug von Ihrem Lohn vom Schweizer Arbeitgeber berücksichtigt.
Die Steuerhöhe ermittelt das Finanzamt erstmals aufgrund Ihrer Verdienstangaben.
Gemindert wird Ihr zu versteuerndes Einkommen durch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand,
Arbeitskleidung usw.
Ihr Einkommen in Schweizer Franken wird zu einem durchschnittlichen Wechselkurs vom
Finanzamt in Euro umgerechnet (Stand 2018: 1 CHF = 0,87 EUR). In bestimmten Fällen kann
auch für Grenzgänger eine vollständige Steuerzahlung in der Schweiz in Frage kommen.
Dies gilt insbesondere für Monteure, Außendienstmitarbeiter und andere Berufe, bei
denen geschäftliche Gründe an mehr als 60 Tagen im Jahr eine Heimkehr an den deutschen
Wohnort verhindern (sogenannte "Nichtrückkehrtage"). Voraussetzung ist eine Entfernung
des Arbeits-Einsatzortes zum Heimatwohnort in Deutschland von mehr als 110 km und/oder
eine Fahrzeit pro Strecke von mehr als 1,5 Stunden. Nicht berücksichtigt werden dabei
sogenannte "Pikettdienste" oder Bereitschaftsdienste (z.B. bei Ärzten), bei denen die
Anwesenheit am Einsatzort verlangt wird. Treffen die o.g. Voraussetzungen zu (Prüfung
durch das zuständige deutsche Finanzamt) spricht man von der "60-Tage-Regelung".
Die 60-Tage-Regelung kommt auch in Betracht, wenn der deutsche Wohnort generell mehr
als 110 km vom Schweizer Arbeitsort entfernt ist. Durch den Wegfall der Grenzzonen
seit 01.06.2007 kann auch ein weiter entfernt in Deutschland lebender Arbeitsnehmer
Grenzgänger werden. Hat er dann zusätzlich eine gemeldete Wohnung in der Schweiz
(Wochenaufenthalter), kann er auch die 60-Tage-Regelung beantragen.
Bei Fernfahrern gibt es alternativ eine 120-Tage-Bewilligung (Versteuerung von jeweils 50 % des
Bruttolohns in D und CH).
Als
Aufenthalter
(ständiger Wohnsitz CH) versteuern Sie Ihr Einkommen i.d.R. voll in der Schweiz. Ihr
Steuerberater oder das Finanzamt beantwortet Fragen hierzu. Auf Wunsch können wir Ihnen
auch Adressen von spezialisierten Steuerberatern nennen.
Unfallversicherung
Unfallversicherung
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, also auch Grenzgänger, sind nach dem Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfall versichert. Versicherungsträger sind die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und
öffentliche Unfallversicherungskassen. Die obligatorische Versicherung garantiert
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen (vorbehaltlich einer
Teilzeitbeschäftigung) und im Falle von Berufskrankheit.
Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind nur
Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der Arbeitsweg mit eingeschlossen ist.
Als Unfall gilt die plötzliche nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äußeren Faktors auf den menschlichen Körper.
Die Beiträge für den Berufsunfall und die Berufskrankheit trägt Ihr Arbeitgeber, während Sie in
der Regel die Beiträge für die Nichtbetriebsunfälle tragen müssen. Das sind für Sie durchschnittlich
ca. 1 - 2 % des maßgebenden Lohnes für die AHV-Beiträge (SUVA-Beitrag). Der versicherte Verdienst
beträgt max. CHF 148.200 p.a. (Stand 2018) auch bei Freizeitunfällen.
Ein Unfall muss sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Falls Sie als Grenzgänger in der BRD in Ihrer Freizeit einer Tätigkeit nachgehen, in der Sie bei
einer deutschen Berufsgenossenschaft versichert sind, haben Sie keinen UVG-Versicherungsschutz,
auch nicht außerhalb des beruflichen Bereichs!
Versicherungsleistungen
Unfall-Krankentagegeld
Sie erhalten ab dem 3. Tag nach dem Unfall 80 % des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohnes.
Das Tagegeld wird für alle Tage des Jahres, einschl. der Sonn- und Feiertage bezahlt. Bei
teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Tagegeld entsprechend gekürzt. Bei Aufenthalt in einem
Krankenhaus wird Ihnen ein Abzug für die von der Versicherung gedeckten Unterhaltskosten gemacht.
Pflegeleistungen und Kostenübernahme bei Heilbehandlungen
Sie haben Anspruch auf zweckmäßige Behandlung der Unfallfolgen, wobei in der Regel alle
entstehenden Kosten übernommen werden.
Invalidenrente
Im Falle einer Vollinvalidität erhalten Sie 80 % Ihres versicherten Verdienstes, bei
Teilinvalidität entsprechend gekürzt. Die Rente wird bis zum Tod bezahlt.
Integritäts-Entschädigung
Erleiden Sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung Ihrer körperlichen oder geistigen Integrität,
so haben Sie Anspruch auf eine angemessene Kapitalleistung.
Hilflosen-Entschädigung
Bedürfen Sie wegen Ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernde Hilfe Dritter
oder der persönlichen Überwachung, so haben Sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Hinterlassenen-Rente
Bei Unfalltod hat der überlebende Ehepartner, der geschiedene Ehepartner (unterhaltsberechtigt)
sowie Kinder Anspruch auf Hinterlassenen-Rente. Für Witwen und Witwer 40 % des versicherten
Verdienstes, für geschiedene Ehegatten 20 % (höchstens jedoch die Unterhaltsleistung),
für Halbwaisen 15 % (bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr),
für Vollwaisen 25 %. Kinderlosen Witwen unter 45 Jahren wird an Stelle der Rente ein
Kapital nach Dauer der Ehe ausbezahlt (1,5 -fache Jahresrente).
Wichtig!!!
Bei einer notwendigen Heilbehandlung im Ausland, d.h. für Sie als Grenzgänger in Deutschland,
werden die effektiven Kosten übernommen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag der
Kosten, die in der Schweiz entstanden wären. Die Leistungen können gekürzt oder verweigert
werden, wenn der Unfall grob fahrlässig oder durch ein besonderes Wagnis verursacht wurde.
Nach neuesten gesetzlichen Bestimmungen für Auslandsbehandlungen müssen die Leistungen über
einen gesetzlichen Krankenkassenträger in Deutschland abgerechnet werden.
Sie sollten sich bei Ihrem Arbeitgeber nach Möglichkeiten versicherbarer Ergänzungsleistungen
erkundigen. Die Ergänzung durch eine private Unfallversicherung in Deutschland ist sinnvoll.
Wir beraten Sie gerne.
So finden Sie uns:
Anfahrt nach Radolfzell
Bahnhofstrasse 1
78315 Radolfzell am Bodensee
Telefon: +49 (0) 7732 /3040
Wegbeschreibung zur Anfahrt
Anfahrt über die Autobahn Stuttgart / Singen
Am Singener Kreuz weiter bis zur Ausfahrt Radolfzell (allgemeine Richtung Konstanz).
Nach der Ausfahrt rechts nach Radolfzell bis zum
** 1. großen Kreisverkehr (zur Info: rechts Ortsteil Altbohl / links Richtung Markelfingen)
weiter geradeaus über die Brücke bis zum
** 2. großen Kreisverkehr (zur Info: rechts Richtung Singen)
weiter geradeaus (2.Ausfahrt) und damit auf der Schützenstrasse bleiben
(zur Info: links stehen Fabrikationshallen der Firma Schiesser) bis zur
** Ampelanlage (nicht immer in Betrieb) (zur Info: rechts an der Ecke ein Lokal,
links an der Ecke der Südkurier/Tageszeitung). Dort links abbiegen in die Teggingerstrasse,
20iger Zone, über einen Platz, dann rechts ab in das Parkhaus Höllturmpassage.
** Das Parkhaus über den hinteren Raum verlassen. Gegenüber vom Ausgang ist das Kaufhaus Kratt. Links nach
ca. 70 m als ebenerdiges Eckgeschäft, Bahnhofstrasse 1 (Ecke Obertorstrasse) ist das Büro der
grenzgänger
auskunft bodensee
Anfahrt nach Singen
Werner-von-Siemens-Str. 25
78224 Singen (Hohentwiel)
Telefon: +49 (0) 7731 / 835638
Wegbeschreibung zur Anfahrt
Anfahrt über die Autobahn Stuttgart / Singen
Am Singener Kreuz weiter bis zur Ausfahrt Steißlingen (allgemeine Richtung Konstanz).
** nach der Ausfahrt rechts in Richtung Singen-Industriegebiet bis zum Ortsschild Singen.
** Nach dem Ortsschild am Kreisverkehr die erste Ausfahrt (diagonal links befindet sich das Bauhaus) rechts reinfahren und dann direkt auf den
Parkplatz vor dem imb-Gebäude
mit dem Küchenstudio parken.
** Das Büro der
grenzgänger
auskunft bodensee
befindet sich im ersten Stock.
Für Ortskundige noch einen Hinweis: Die Discothek Top-Ten befindet sich direkt in einem Gebäude hinter dem Bürohaus.
Gute Fahrt!
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